Grundprinzip

Die Krankenkasse refundiert nicht das tatsächliche Honorar, sondern nur einen Anteil auf Basis des Kassentarifs.
Eltern tragen daher meist einen Selbstbehalt.

Schritt-für-Schritt Ablauf

1. Ärztliche Verordnung einholen

Vor oder spätestens zu Beginn der Therapie:

  • Kinderärzt:in, Hausärzt:in oder Fachärzt:in
  • Verordnung muss lauten: „Physiotherapie“ (z. B. 10 Einheiten)

Wichtig: Diagnose oder Behandlungsgrund muss angeführt sein.

2. Therapie in der Wahlpraxis

  • Behandlung bei spezialisierter Kinderphysiotherapeut:in
  • Eltern bezahlen die Honorarnote zunächst selbst

3. Unterlagen einreichen

Nach Abschluss (oder gesammelt nach mehreren Einheiten) werden bei der Krankenkasse eingereicht:

  • ärztliche Verordnung (Original oder Kopie)
  • bezahlte Honorarnote
  • Zahlungsnachweis (z. B. Überweisungsbestätigung)

Einreichung möglich:

  • online über das Kassenportal (z. B. „Meine ÖGK“)
  • per Post
  • persönlich in einer Servicestelle

4. Höhe der Rückerstattung

Die Refundierung beträgt je nach Kasse ungefähr:

  • ÖGK: ca. 30–40 € pro Einheit
  • BVAEB / SVS: meist etwas höher

Der genaue Betrag hängt vom internen Kassentarif ab, nicht vom tatsächlichen Preis der Therapie.

Beispiel:

  • Honorar pro Einheit: 90 €
  • Refundierung: 35 €
  • Eigenanteil der Eltern: 55 €

Wichtige formale Voraussetzungen

Damit die Rückerstattung erfolgt, muss:

  • die Verordnung korrekt ausgestellt sein
  • die Therapie der Verordnung entsprechen (z. B. Anzahl der Einheiten)
  • die Honorarnote alle Pflichtangaben enthalten:
    • Name und Berufsbezeichnung der Therapeutin
    • Datum der Behandlung
    • Art der Leistung (Physiotherapie)
    • Betrag
    • Zahlungsbestätigung („Betrag dankend erhalten“ oder Überweisungsnachweis)

Fristen

Die Einreichung sollte üblicherweise innerhalb von 6 Monaten nach Behandlungsende erfolgen (je nach Kasse empfohlen). Spätere Einreichungen können abgelehnt werden.

Besonderheiten bei Säuglingen und Kindern

  • Verordnungen werden von Kinderärzt:innen meist rasch ausgestellt
  • Bei Frühförderbedarf kann die Therapie sofort begonnen und die Verordnung nachgereicht werden (üblich in der Praxis)
  • Eine chefärztliche Bewilligung ist heute oft nicht mehr notwendig, kann aber je nach Kasse im Einzelfall verlangt werden